Pfarrwitwenhäuser in Niedersachsen

Von Birte Rogacki-Thiemann

Pfarrwitwenhäuser lassen sich historisch sehr schön abgrenzen, da es sie – naturgemäß – erst nach Einführung der Reformation geben kann, ihre Anfänge also maximal bis ins 16. Jahrhundert zurückreichen, nachdem es Geistlichen erlaubt wurde zu heiraten. Auch erst zu diesem Zeitpunkt entstand das typische evangelische Pfarrhaus für den Pfarrer, seine Frau und die zumeist zahlreichen Kinder. Starb der Pfarrer und damit der Versorger der Familie, erhielten die Hinterbliebenen eine „Gnadenfrist“, die es ihnen ermöglichte, eine Zeit lang im Pfarrhaus zu verbleiben. Zum Tragen kam dabei das sog. „Gnadenjahr (annus gratiae)“, das seit dem 11. Jahrhundert fassbar ist und nach der Reformation für die befristete Versorgung von Pfarrwitwen und -kindern herangezogen wurde, sie also ein Jahr lang weiter von den Pfarreinkünften leben und in der Regel auch mietfrei im Pfarrhaus wohnen bleiben konnten. In dieser Hinsicht ist Niedersachsen als besonders fortschrittlich zu bezeichnen, da hier Johannes Bugenhagen bereits 1528 eine Kirchenordnung für die Stadt Braunschweig erließ, in der verheirateten Pfarrern eine Zulage zugesprochen wurde und in der auch die Notwendigkeit einer Hinterbliebenenfürsorge für Pfarrfrauen und -kinder erwähnt wurde, ohne allerdings dazu konkret zu werden. In seiner Hamburger Kirchenordnung von 1529 übertrug Bugenhagen diese Fürsorge dann den Diakonen des Armenkastens, der in jeder Pfarrei eingerichtet werden sollte, und in der Hildesheimer Ordnung von 1542–1544 ist schließlich schon etwas präziser von einem halben Gnadenjahr für die Predigerwitwen auf den Dörfern und von einem ganzen Jahr für städtische Pfarrwitwen die Rede.

Man darf dabei allerdings keinesfalls davon ausgehen, dass Pfarrwitwen in dieser Hinsicht v. a. Privilegien zustanden, sondern mit den Fürsorgemaßnahmen waren immer auch Verpflichtungen verbunden, und diese waren oftmals nicht unerheblich: So war in vielen Kirchenordnungen festgehalten, „was sie, und zwar abhängig vom Todestags ihres Ernährers, ernten durften, was sie zu säen hatten und wann sie gehalten waren, den neuen Kirchherren bis zu dessen ersten Einkünften zu beköstigen.“ Umfassende Pflichten, Lasten und Rechte im Gnadenjahr sind noch bis ins 18. Jahrhundert verschriftlicht, so z. B. im Schaumburgischen „Regulativ“ oder auch in der Bremisch-Verdischen Kirchenordnung, wo es heißt, Pfarrwitwen „haben dem Vakanzvertreter so zu geben und ihn so zu belohnen, dat he tofreden sy“ (zitiert nach Petke, S. 451).

Die 1543 in Wolfenbüttel und 1542–1544 auch in Hildesheim festgelegte Bestimmung, dass das eine Gnadenjahr nur so lange zu gewähren sei, bis die Frauen gut versorgt und untergebracht wären, muss sich in der Regel als illusorisch erwiesen haben, sodass schließlich weitere Maßnahmen ergriffen wurden: Ab 1564 wird in den Kirchenordnungen verschiedener norddeutscher Länder damit begonnen, den Bau von Pfarrwitwenhäusern anzuordnen – die erste Anordnung hierfür stammt aus der Evangelischen Kirchenordnung für das Fürstentum Lüneburg, 1569 folgte das Fürstentum Wolfenbüttel, 1572 Verden usw.

Was bedeutete dies nun konkret? Mit Einzug des neuen Pfarrers und dessen Familie ins Pfarrhaus nach dem Gnadenjahr mussten die Pfarrwitwe und ihre Kinder nun in das von der Gemeinde bereitgestellte Pfarrwitwenhaus umziehen. Nur am Rande sei bemerkt, dass es vielerorts nicht unüblich war, die so genannte „Witwenkonservierung“ anzustreben, bei der der Nachfolger des verstorbenen Pfarrers dessen Witwe oder auch eine seiner Töchter heiraten musste, damit die alte Pfarrersfamilie im Pfarrhaus wohnen bleiben konnte und ihre Versorgung damit geregelt war. Bekannt ist das vor allem von Mecklenburg und Vorpommern, aber auch im heutigen Niedersachsen war dies gängige Praxis, so sind in der Reichsstadt Goslar im 17. Jahrhundert und in den ersten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts 15 Pfarrwitwen- oder -töchterkonservierungen nachweisbar.  Und auch andere niedersächsische Beispiele lassen sich finden: So starb 1626 Pfarrer Georg Spöring der Pfarrkirche Isenhagen; die Domina des Klosters Isenhagen hatte „herzliches Mitleid mit der zu zeitigen Witwenschaft“ und bat „um einen Nachfolger, der die Witwe heiraten könne; sie sei ein frommes, gottesfürchtiges, tugendreiches Weibchen. Auch der verstorbene Ehemann hätte es gewünscht, daß sie bei der Pfarre bleibe“ (was dann auch geschah). Der „Witwenkonservierung“ versuchte Herzog Johann Friedrich von Hannover (1625–1679) bereits 1675 entgegenzuwirken, indem er dieselbe als „Simonie“ verurteilte.

Im späteren Niedersachsen wurde somit mit der Lüneburgischen Kirchenordnung von 1564 erstmals eine Anordnung zum Bau von Pfarrwitwenhäusern ausgesprochen – die folgende Betrachtung bezieht sich daher vorwiegend auf diese Region. Eines der frühesten erhaltenen Beispiele ist hier das Pfarrwitwenhaus von Handorf, ganz im Nordwesten des heutigen Landkreises Lüneburg, das von 1639 stammt. Es steht südwestlich der Kirche, aber in direktem baulichem Zusammenhang und auf kirchlichem Grund, was die übliche Anordnung von Pfarrwitwenhäusern ist. Dabei liegt der Bau weit von der Hauptstraße zurück und wurde wohl ursprünglich durch eine nördlich der Kirche entlangführende Zuwegung erschlossen. Die etwa zeitgleich zur Erbauung des Handorfer Pfarrwitwenhauses erschienene Neuauflage der frühneuzeitlichen „Kirchen-Ordnung Des Durchleuchtigen Hochwürdigen und Hochgebornen Fürsten und Herrn Herrn Friederichen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Postulirten Coadiutorn des Stiffts Ratzeburg Erwehlten Thumb Probsten des Ertzstiffts Bremen etc.“ von 1643 formulierte den Anspruch für Pfarrwitwen wie folgt: „Daß die Wittwen / nach der Pastorn tödtlichem Abgange / mit bequemen Wohnungen und zimlichen Unterhalt zu versehen“ (Kap. 12 § 5). Das 12. Kapitel widmet sich insgesamt dem Thema „Vom Unterhalt der Pastorn / auch Cüster / ihren Wohnungen / WittwenHäusern / und wieder abgestorben Pastorn und Cüster Wittwen / Erben / und die newen antretende Patores und Custodes / von einander gesezet und verglichen werden sollen“.  Auch hierbei war Norddeutschland durchaus fortschrittlich. Die Aussonderung eines „Wittumgutes“, insbesondere eines Witwenhauses aus dem örtlichen Kirchengut für die Witwe des verstorbenen Pfarrers und der Zuspruch von Brennholz und einigen Gärten oder Äckern bzw. die Erlaubnis, die Allmende zu nutzen, war damit gesetzlich festgelegt. Und es gab auch bereits im 17. Jahrhundert einen sog. „Witwenkasten“ beim hannoverschen Konsistorium, in den die Pfarrer regelmäßig einzahlen mussten und der den Pfarrwitwen ein bisschen Bargeld zusicherte – dies zusätzlich zur Unterkunft in einem Witwenhaus und neben der Abgabe von Naturalien. Allerdings blieb die Hinterbliebenenfürsorge über die Zeit hier fast vollständig den Kirchengemeinden und Pfarrstellen (also den Nachfolgern) überlassen, während andernorts (wie in Preußen bereits im späten 17. Jahrhundert) nach und nach Witwenkassen gegründet wurden.

Das Pfarrwitwenhaus in Handorf zeigt äußerlich keine Besonderheiten gegenüber zeitgleichen Bauten der Region: Es handelt sich um ein kombiniertes Wohn-/Wirtschaftsgebäude, das in traditioneller Zweiständerbauweise errichtet wurde. Ein ähnliches Erscheinungsbild weisen auch das 1654 errichtete Pfarrwitwenhaus von Raven im Südwesten des heutigen Landkreises (heute steht es transloziert in Soderstorf) sowie das von 1674 stammende Pfarrwitwenhaus in Radegast auf, das ganz im Osten, etwa 35 km östlich von Handorf, direkt an der Elbe liegt. Auch hierbei handelt es sich um ein Hallenhaus in Zweiständerbauweise, in Fachwerk mit Backsteinausfachung und einem reetgedeckten Dach mit Halbwalm am Wohngiebel und Vollwalm mit einseitiger Giebelkübbung am Wirtschaftsgiebel. Vergleichbare Entwürfe gibt es im Landkreis Lüneburg ebenso im 18. Jahrhundert – wie in Stapel (Neuhaus/Elbe), wo das Pfarrwitwenhaus durch Umbau eines alten Pfarrhauses 1782 entstanden ist (hier als Querdielenhaus) – und auch noch im 19. Jahrhundert, z. B. in Embsen, wo unter dem Konsistorialbaumeister Friedrich August Ludwig Hellner (1791–1862) 1830 ein neues Pfarrwitwenhaus gebaut wurde, oder in Echem, wo Hector Wilhelm Heinrich Mithoff (1811–1886) nach einem verheerenden Ortsbrand 1870 den Entwurf für einen Neubau vorlegte. Diese beiden Pfarrwitwenhäuser sind mit Grundrissen archivalisch überliefert, die zwar eine zeitgemäße Vergrößerung des Wohnteils gegenüber dem Handorfer und Radegaster Beispiel aus dem 17. Jahrhundert aufweisen, dennoch aber gleichwohl beide auch noch einen Wirtschaftsteil mit Dresch- bzw. Futterdiele und Kuhstall sowie weiteren Nebengelassen besitzen. Insofern kann man den Schluss ziehen, dass für eine Pfarrwitwe und ihre Kinder keine besonderen baulichen Maßnahmen – also über das „normale Wohn-Wirtschaften“ hinaus – getroffen werden mussten.

Anhand der Archivalien zum Neubau des Pfarrwitwenhauses in Embsen lassen sich verschiedene interessante Erkenntnisse festhalten, so lässt sich aus den Akten lesen, dass die Gemeinde ganz wesentlich an Baumaßnahmen der Pfarrwitwenhäuser zu beteiligen war, sei es durch Materiallieferungen (hier: Stroh für das Dach) oder durch Handdienste. Zudem gibt es eine ganz klare Erwartung, dass die Witwe Landwirtschaft betreiben müsse und dafür eine gewisse Lagerfläche im Dachraum benötige. Als die Gemeinde Embsen darauf drang, doch lieber das alte Pfarrwitwenhaus zu reparieren statt einen Neubau anzustreben, verlangte das Hannoversche Konsistorium mit Nachdruck einen Neubau, weil die „Vorschrift des Gesetzes, bequeme Wittwenwohnungen zu bauen, den Gemeinden unzweifelhaft obliegt“.

Aufgrund der beständigen Notwendigkeit der Gemeinden, Geld zu erwirtschaften, kam man an verschiedenen Orten auf die Idee, Pfarrwitwenhäuser für zwei Parteien zu errichten, sodass – wenn nicht zwei Pfarrwitwen gleichzeitig vorhanden waren (was in der Regel natürlich eher selten vorkam) – ein Hausteil immer gewinnbringend vermietet werden konnte, entweder zugunsten der Gemeinde oder als Unterhalt für die vorhandene Pfarrwitwe. Im Landkreis Lüneburg gibt es einen entsprechenden Vorschlag für das Pfarrwitwenhaus in Bleckede, ebenso in Dannenberg (Landkreis Lüchow-Dannenberg) 1825 und in Hittfeld (Landkreis Harburg), wo 1829 ein Entwurf für ein doppeltes Pfarrwitwenhaus vorgelegt wurde. In beiden Fällen handelt es sich um spiegelsymmetrische Anlagen, in beiden Fällen gab es keinen Wirtschaftsteil mehr. Dies ist für Dannenberg – eine Stadt – nicht weiter verwunderlich, für das ländlich geprägte Hittfeld aber durchaus bemerkenswert.

Während es für das 18. Jahrhundert im Hinblick auf Pfarrwitwenhäuser noch eine rege Bautätigkeit zu verzeichnen gibt, beginnt ab etwa 1875 und somit nach der Reichsgründung 1871 der vermehrte Verkauf der Pfarrwitwenhäuser, häufiger noch ab dem beginnenden 20. Jahrhundert, als andere Altersvorsorgen griffen. Seit Ende des Ersten Weltkrieges (offiziell seit 1919) hat die evangelische Kirche das Recht, ihre Geistlichen zu verbeamten, womit im Todesfall eines Pastors dann auch seine Hinterbliebenen abgesichert waren. Das Kapitel Pfarrwitwentum und der Bau von entsprechenden Unterkünften war damit endgültig abgeschlossen.

Betrachtet man die erhaltenen Beispiele im Verzeichnis der niedersächsischen Kulturdenkmale, stellt man fest, dass die Pfarrwitwenhäuser auch äußerlich keine Besonderheiten gegenüber anderen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aufweisen. Sie sind in der Regel zeit- und regionstypisch gestaltet, unterscheiden sich somit insgesamt erheblich voneinander. Sie stellen ein interessantes Kapitel in der niedersächsischen Kultur- und Sozialgeschichte dar, wenngleich sich nach wie vor hier ein deutliches Forschungsdesiderat abzeichnet, das es noch weiter zu füllen gilt.

 

Zum Weiterlesen:

 

Birte Rogacki-Thiemann: „Daß die Wittwen / nach der Pastorn tödtlichem Abgange / mit bequemen Wohnungen und zimlichen Unterhalt zu versehen“ – Pfarrwitwenhäuser im Lüneburgischen, in: Rheinisch-westfälische Zeitschrift für Volkskunde 2026 (im Druck)

Wolfgang Petke: Aufsätze zur Pfarreigeschichte in Mittelalter und Früher Neuzeit (Studien zur Kirchengeschichte Niedersachsens 52). Göttingen 2021

Bernd Wunder: Pfarrwitwenkassen und Beamtenwitwen-Anstalten vom 16.-19. Jahrhundert – Die Entstehung der staatlichen Hinterbliebenenversorgung in Deutschland (Zeitschrift für Historische Forschung Bd. 12, Nr. 4). Göttingen 1985

Kirchen-Ordnung Des Durchleuchtigen Hochwürdigen und Hochgebornen Fürsten und Herrn Herrn Friederichen Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Postulirten Coadiutorn des Stiffts Ratzeburg Erwehlten Thumb Probsten des Ertzstiffts Bremen etc.: Wie es mit Lehr und Ceremonien auch andern geistlichen Sachen und Verrichtungen in beyden Sr. Fürstl. Gn. Fürstenthümen Braunschweig: Lüneburg Cellischen und Grubenhagischen Theils auch angehörigen Graff: und Herrschafften gehalten werden sol, Lüneburg 1643 (erschienen 1644)

Es finden sich zudem zahlreiche Bestände zu Pfarrwitwenhäusern im Niedersächsischen Landesarchiv, in den Landeskirchlichen Archiven und den einzelnen Pfarrarchiven.

 

 

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