Grabungsschutzgebiete
Von Jana Esther Fries
Jedes Denkmal in Niedersachsen steht unter dem Schutz des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Gleich in seinem ersten Paragraphen heißt es „Kulturdenkmale sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen“. Dazu müssen Denkmale auch nicht in eine Denkmalliste eingetragen oder anderweitig registriert sein.
In anderen Paragraphen wird allerdings deutlich, dass der Schutz von Denkmalen nicht absolut ist. Oft genug müssen sie weichen oder dürfen beeinträchtigt werden, weil andere Belange wie beispielsweise Naturschutz, Stadtentwicklung oder Verkehrsplanung als insgesamt wichtiger eingeschätzt werden. Bei den meisten Planungen haben diese anderen Interessen Vorrang vor der Bodendenkmalpflege. Nur sehr selten wird eine Planung nicht verwirklicht, weil sie die Zerstörung eines archäologischen Denkmals bedeuten würden. Manchmal werden Pläne geändert, um die Denkmale zu schonen oder weniger schwerwiegend einzugreifen. Der häufigste Fall ist allerdings die Ausgrabung vor der Erschließung eines Baugebietes, der Einrichtung einer Sandgrube oder dem Bau einer Tiefgarage.
Für archäologische Denkmale „von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung“ gibt es im niedersächsischen Denkmalrecht die Möglichkeit, Grabungsschutzgebiete einzurichten. In solchen Schutzzonen wird für alle Arbeiten, die archäologische Funde zutage fördern oder Denkmale gefährden können eine Genehmigung benötigt – auch für solche, die außerhalb genehmigungsfrei sind. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Grabungsschutzgebieten kann eingeschränkt werden – geschieht dies, wird eine Entschädigung gezahlt.
Die Einrichtung eines Grabungsschutzgebietes macht auch im öffentlichen Raum deutlich, dass dort die Bodendenkmalpflege besonders ernst genommen wird. Maßnahmen, die in ein Denkmal eingreifen und nicht ganz und gar zwingend erschienen, werden dort nicht nur auf eine Ablehnung durch die Denkmalbehörden stoßen, sondern auch von anderen Institutionen kritisch gesehen. So wurde beispielsweise die Erweiterung der Betriebsfläche eines Wasserwerks im Grabungsschutzgebiet „Pestruper Gräberfeld“, die mögliche Grabhügel gefährdete, dennoch genehmigt, Pläne für den Bau einer Hotelanlage dagegen frühzeitig abgelehnt und dann auch nicht weiter verfolgt.
Grabungsschutzgebiete kann das NLD per Verordnung festsetzen. Dies macht allerdings eine umfangreiche Beteiligung aller Betroffen nötig und erfordert viel Zeit. Daher wird von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.
Aktuell gibt es in Niedersachsen sieben Grabungsschutzgebiete. Sie umfassen folgende archäologischen Denkmale:
- Die neuzeitlichen Befestigungen auf dem Wurmbergplateau bei Braunlage im Harz
- Das Pestruper Gräberfeld bei Wildeshausen, zwei Großsteingräber bei Kleinenkneten und zahlreiche weitere Fundstellen
- Die umfangreiche bronzezeitliche Siedlung in Hitzacker
- Das mittelalterliche Salinengelände in Lüneburg
- Die bedeutende Siedlung der römischen Kaiserzeit in Schwanenwede-Neuenkirchen, Lkr. Osterholz
- Die mehrphasige (jungsteinzeitlich, eisenzeitlich und frühmittelalterlich) Siedlung „Pferdekamp“ bei Hoogstede im Landkreis Grafschaft Bentheim
- das mehrteilige römische Militärlager in Hannoversch Münden-Hedemünden
Mit der prähistorischen Wallanlage Borghorst bei Ahlerstedt-Oersdorf, Lkr. Stade ist ein weiteres Schutzgebiet aktuell in Vorbereitung.
Ausgrabungen sind in Grabungsschutzgebieten heutzutage, wenn überhaupt, nur in sehr geringen Umfang denkbar. Denn Ausgraben bedeutet immer auch Zerstören und die Erhaltung der Denkmale ist wichtiger als ihre Erforschung. Der technische Fortschritt erlaubt dennoch neue Einsichten: Geomagnetik und -elektrik, Georadar, Falschfarben- und Luftfotogrammetrie, Boden- und Vegetationsmerkmalkartierung, Laserscanning und Structure-from-Motion lassen mithilfe immer feinerer bildgebender Verfahren Bodendenkmäler in neuem Licht erscheinen und bislang unbekannte Strukturen sichtbar werden. So wurden etwa auf dem Pestruper Gräberfeld in den letzten Jahren auf diesen Wegen eine Vielzahl neuer Grabhügel, Flurformen und Wegespuren erkannt und in Oersdorf einen Bebauung im Inneren der Anlage nachgewiesen.
Kleine Grabungen in Grabungsschutzgebiet dienen der Klärung grundlegender Fragen, wie der Datierung der Anlagen am Wurmberg oder der Dokumentation vor wichtigen Bauvorhaben wie in Hitzacker, wo im Jahr 2012 eine kleine Fläche von 600 m2 intensiv untersucht wurde.