Bewegliche Denkmale – mobiles Kulturgut mit eigenen Gesetzmäßigkeiten
Von Christiane Curti
Bewegliche Kulturdenkmale sind seit den Anfängen der staatlichen Denkmalpflege im 19. Jahrhundert wichtige Bestandteile in deren Arbeitsgebiet. So betrafen erste staatliche Anordnungen für Kulturgüter bewegliche Sachen, wie beispielsweise antike Fundstücke oder Bildhauer- und Bildschnitzerkunst. Daher ist die Beschäftigung mit beweglichem Kulturgut in den Fachbehörden der Denkmalpflege keineswegs neu oder die Folge einer Ausweitung des Denkmalbegriffs.
Denkmalverzeichnis und Beispiele von beweglichen Denkmalen
Was verstehen wir unter beweglichen Denkmalen? Auf eine Definition im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes soll im Zusammenhang mit der Bewertung von beweglichen Denkmalen eingegangen werden. Zuvor ist es sinnvoll sich über einige Beispiele, die im Denkmalverzeichnis des Landes Niedersachsen geführt werden, dieser Denkmalgattung zu nähern: Es handelt sich dabei um eine Tenderlokomotive der Firma Hanomag, ein Segelflugzeug in Holzkonstruktion, ein stählernes Segelschiff der Werft Gustav Jung sowie den Bibliotheksbestand des Grafen von Schulenburg. Allein durch diese Auflistung wird die Vielfältigkeit, die beweglichen Denkmalen innewohnt, sehr deutlich.
Die Tenderlokomotive wurde 1910 von der Hannoverschen Maschinenbau AG (Hanomag), 1871 in Hannover gegründet, erbaut, 1912 an der Schiffswerft AG Weser in Bremen-Gröpelingen als Industrielok ausgeliefert und im Bremer Hafen bis 1972 als solche eingesetzt. Die Lokomotive zeigt dabei einen bestimmten Schienenfahrzeugtypus, wie er in größeren Werken und Betrieben häufig vorkam. Alleinstellungsmerkmal der Lok ist jedoch die Bauart, die in dieser Form nur bis 1910 produziert wurde. Nachfolgende Baureihen wurden den modernen Standards der damaligen Zeit angepasst und weisen hinsichtlich ihres Aufbaus und ihres Antriebes bereits große Veränderungen auf. Somit ist die sogenannte „Pledgery“ mit diesem Erhaltungszustand das letzte Dokument des Lokomotivbaus für Werks- und Privatbahnen aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg.
Von den zwischen 1965 und 1972 von der Firma Alexander Schleicher GmbH gebauten und 97 deutschlandweit zugelassenen Segelflugzeugen vom Typ Ka 6 E gibt es nur ein Exemplar, das seit Oktober 2025 in Niedersachsen ein eingetragenes Kulturdenkmal ist. Die Ka 6 E bildet den Höhepunkt und gleichzeitig das Ende der Entwicklung von Hochleistungssegelflugzeugen in traditioneller Holzbauweise zu einer Zeit, in der der Übergang zur Kunststoffkonstruktion bereits begonnen hatte. Über mehrere Jahre und Vorgängermodelle hinweg wurde die Konstruktion des Einsitzers mit einer Spannweite von 15 Metern vom bekannten Segelflugkonstrukteur Rudolf Kaiser entwickelt.
Die „FRIEDA“, ein Giek-Ewer, wurde 1909 von der Werft Gustav Jung in Wewelsfleth als genietetes Stahlschiff gebaut. Dieser Segelschiffstyp wurde an der Elbe, genauer im Friesländischen entwickelt und war in den Elbmarschen von Kehding bis Hamburg verbreitet. Die Schiffe wurden für unterschiedlichste Frachtfahrten eingesetzt, darunter für Stein-, Zement- und Kreidetransporte, aber auch für Obst- und Gemüseladungen. Gebaut wurden diese Schiffstypen ausschließlich auf kleineren Werften an der Elbe, zunächst in Holz, seit dem beginnenden 19. Jahrhundert auch als eiserne Varianten. Der stählerne Giek-Ewer „FRIEDA“ ist einer von zahlreichen Ewern, die auf der Elbe verkehrten und im Küsten- sowie Binnenbereich als Transportschiff eingesetzt wurden. Als Weiterentwicklung der einfachen Ewer ist er ein wichtiges Dokument innerhalb der geschichtlichen Entwicklung dieses aus dem Friesischen stammenden Segelschifftyps.
Denkmale, die sich defacto selbst bewegen können – wie die drei gezeigten Beispiele – gibt es derzeit 37, die im Niedersächsischen Denkmalverzeichnis geführt werden. Dazu gehören 25 Schiffe, acht Lokomotiven, zwei Flugzeuge, ein Triebwagen sowie 16 Busse, die als ein Objekt geführt werden.
Allerdings umfassen Bewegliche Denkmale nicht zwingend nur mobile Objekte. In der Auflistung der ins Denkmalverzeichnis eingetragenen beweglichen Denkmale fällt ein Objekt hinsichtlich seiner Charakteristika deutlich auf: der Bibliotheksbestand des Grafen von Schulenburg. Dieser Bestand umfasst 5.139 Bände gedruckter Bücher, 31 Handschriften des 16. bis 19. Jahrhunderts zu Angelegenheiten der Familiengeschichte, 30 Karten und Pläne sowie 100 Stiche und Abbildungen. Untergebracht in der Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel, wurde dieser umfassende Bestand bereits 1984 in das Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen, um ein Zerschlagen desselben zu vermeiden.
Vergleichbare Sammlungen können jedoch auch anders im niedersächsischen Verzeichnis der Kulturdenkmale geführt werden: Als Beispiel sei hierfür die Johannes a Lasco Bibliothek in der Großen Kirche in Emden genannt, die seit 1995 im Verzeichnis der Kulturdenkmale steht. Namensgebend ist hier der Reformator Johannes a Lasco, der zwischen 1540 und 1555 wirkte. Diese theologisch ausgerichtete Büchersammlung wurde 1559 der reformierten Kirchengemeinde Enden hinterlassen und ab 1570 in der Großen Kirche aufbewahrt. Seither wurde sie durch Zustiftungen und Ankäufe weiter ausgebaut. Sie wird nicht als bewegliches Denkmal im Verzeichnis geführt, sondern als Zubehör zur Großen Kirche in Emden. Hier zeigt sich eine grundsätzlich Ausweisungsproblematik: Im Rahmen der Prüfung eines möglichen Denkmalwertes einer beweglichen Sache muss zunächst geklärt werden, ob es sich tatsächlich um ein mögliches bewegliches Denkmal handelt oder ob es als Zubehör oder als Ausstattung bewertet werden muss.
Bewegliches Denkmal? Zubehör? Ausstattung?
Auf der Grundlage des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) und dessen Kommentaren sowie des „Handbuchs Denkmalschutz und Denkmalpflege“ soll im Folgenden eine Definition der einzelnen Begrifflichkeiten und somit eine Abgrenzung dieser einfach ausgedrückt dargestellt werden.
Zubehör bezeichnet eine selbstständige, bewegliche Sache, die in einem Funktionszusammenhang mit einer Hauptsache – in der Regel mit einem Baudenkmal – steht. Der Denkmalwert hängt von seiner Eigenschaft als Zubehör ab und ist in dieser an das Baudenkmal gebunden; es steigert den Denkmalwert bzw. die Aussagekraft des Baudenkmals, zu dem es gehört. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass durch einen Ortswechsel das Zubehör seine Denkmaleigenschaft verlieren würde.
Ähnlich verhält es sich mit der Ausstattung, die häufig fälschlicherweise synonym mit Zubehör verwendet wird. Bei einer Ausstattung muss ebenfalls eine enge Verbindung zu einer Hauptsache – einem Baudenkmal – gegeben sein. Im Unterschied zum Zubehör, welches in einem Funktionszusammenhang mit der Hauptsache steht und die Aussagekraft und den Denkmalwert dieser steigert, müssen Ausstattung und Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden, der über den Funktionszusammenhang hinaus geht. Als Beispiel kann man ein Gebäude anführen, welches samt Ausstattung vom selben Bauherren in Auftrag gegeben wurde oder ein Objekt, bei dem Gebäude und Ausstattung vom selben Künstler/ Architekten entworfen wurden. Wie das Zubehör ist die Ausstattung durch diese sehr enge Verbindung zum Baudenkmal ebenfalls ortsfest.
Im Gegensatz zum Zubehör und der Ausstattung einer Hauptsache, besitzen bewegliche Denkmale als Einzelstück oder Sammlung einen eigenen Denkmalwert. Dadurch sind sie nicht ortsgebunden und verlieren bei einem Ortswechsel ihre Denkmaleigenschaft nicht. Es gibt aber auch Objekte, die als bewegliche Denkmale und gleichzeitig als Zubehör anzusehen sind. Dabei wiegt die Zubehöreigenschaft schwerer, da hiervon auch das Baudenkmal betroffen ist. Die a Lasco-Bibliothek ist dafür ein hervorragendes Beispiel.
Aspekte der Bewertung von beweglichen Denkmalen
Bewegliche Denkmale unterscheiden sich nicht nur durch ihre Gattung von anderen Kulturdenkmalen, sondern auch durch rechtliche Besonderheiten, die bereits bei der Überprüfung möglicher Denkmalwerte und der Aufnahme ins Denkmalverzeichnis auftreten. Im NDSchG steht im § 3 Abs. 5: „Bewegliche Denkmale sind bewegliche Sachen und Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Bodendenkmale sind.“ Der Kommentar des NDSchG (Kleine-Tebbe/Guntau) listet zudem Beispiele auf: „Von Menschen geschaffen oder bearbeitet und erhaltenswert sind Sachen wie Archivgut (…), Fahrzeuge (…), Schmuck, Gemälde, Plastiken bzw. Bewegliche Sachgesamtheiten sind Archive (…), Bibliotheken, Sammlungen usw.“ Für diese muss wie bei Baudenkmalen die Feststellung der Denkmalfähigkeit durch die in § 3 Abs. 2 NDSchG genannten Schutzgründe erfolgen. Somit kann ein bewegliches Denkmal eine geschichtliche, eine künstlerische, eine wissenschaftliche und/oder eine städtebauliche Bedeutung haben. Genau wie bei Baudenkmalen muss eine dieser Bedeutungsebenen gegeben sein, um eine Denkmalfähigkeit zu bejahen. Damit eine Denkmaleigenschaft gegeben ist, muss zur Denkmalfähigkeit die Feststellung der Denkmalwürdigkeit bzw. eines öffentlichen Erhaltungsinteresses hinzutreten. So kann ein Objekt durch eine Bedeutung, die ihm zukommt, von der Masse abgegrenzt und zu einem Denkmal werden. Bewegliche Denkmale können nach § 4 Abs. 1 Satz 2 nur ins Verzeichnis aufgenommen werden, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert. Dahinter steht nach dem Kommentar von Kleine-Tebbe/ Guntau der Gedanke, dass ein Eigentümer eines beweglichen Denkmales an dessen Bewahrung allemal ein Interesse hat und somit das Objekt nicht in jedem Fall des Schutzes des Denkmalschutzgesetzes bedarf. Hinzu tritt die Problematik, dass es nahezu unmöglich wäre, die Erhaltung sämtlicher beweglicher Denkmale behördlich zu überwachen, weshalb sich der gesetzliche Schutz auf eine Auswahl besonders wichtiger Stücke beschränken soll (siehe Schmaltz-Wichert). Aus diesem Grund ist für diese Denkmalgattung zum einen eine besonders hohe Bedeutung Eintragungsvoraussetzung sowie eine Eintragung mit rechtsgestaltender Wirkung grundlegend. Für die Bewertung einer Denkmalwürdigkeit, die die besonders hohe Bedeutung für bewegliche Denkmale stützt, können vier Aspekte angeführt werden: 1. Das Objekt darf sich nicht im Museumsgut befinden bzw. nicht vom Kulturgutschutz berührt sein, 2. es muss einen lokalen Bezug bzw. einen Bezug zu Niedersachsen haben, es muss 3. den hohen Anforderungen an substanzielle Originalität bzw. erkennbare funktionale Originalität standhalten und das Objekt muss 4. einzigartig bzw. selten sein. Bei technischen Objekten wäre das unter anderem ein Prototyp einer bestimmten Baureihe oder Technik – so wie beim Beispiel des erwähnten Triebwagens.
Rechtliche Besonderheiten nach NDSchG
Ist ein Denkmalwert festgestellt, so erfolgt die Eintragung in das Denkmalverzeichnis. Nach § 4 Absatz 1 des NDSchG werden in Niedersachsen die Kulturdenkmale durch das Landesamt für Denkmalpflege in ein Verzeichnis eingetragen. Das geschieht nach dem deklaratorischen bzw. nachrichtlichen Prinzip, das heißt, dass jedes Objekt, das die im Gesetz definierten Schutzgründe erfüllt, automatisch unter dem Schutz des Gesetzes steht, und die Denkmaleigenschaft durch die Eintragung in das Verzeichnis lediglich bestätigt wird. Mit Erkennen der Denkmaleigenschaft können die gesetzlichen Schutzvorschriften angewendet werden, auch wenn eine Eintragung ins Verzeichnis formal noch nicht abgeschlossen ist (§ 5, Absatz 1). Durch die Gesetzesnovellierung 2011 hat der Eigentümer nun noch die Möglichkeit, einen förmlichen Verwaltungsakt auszulösen und durch einen Rechtsmittelbehelf die behördliche Entscheidung anzufechten. Das hebelt aber das deklaratorische Prinzip nicht aus. In Deutschland gibt es in den Denkmalschutzgesetzen zwei juristisch unterschiedliche Verfahren der Unterschutzstellung: Im Gegensatz zum deklaratorischen Prinzip ist beim andernorts gehandhabten konstitutiven Prinzip ein förmlicher Verwaltungsakt Voraussetzung für die Aufnahme in das Denkmalverzeichnis. Einfach ausgedrückt: die Denkmaleigenschaft wird dann erst nach Eintragung in das Verzeichnis wirksam.
Für die Eintragung von beweglichen Denkmalen in das Verzeichnis der Kulturdenkmale gilt eine Art Mischform: Grundsätzlich ist auch hier das deklaratorische Prinzip ausschlaggebend. Allerdings treten Aspekte des konstitutiven Prinzips hinzu, denn ohne eine Eintragung in das Verzeichnis gelten für bewegliche Denkmale die §§ 6, 10 und 11 des NDSchG nicht. Diese Paragraphen berühren die Aspekte der Erhaltung von Kulturdenkmalen, darunter die Pflicht zur Erhaltung nach § 6, genehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 10 und die Anzeigepflicht beispielsweise bei Eigentümerwechsel nach § 11. Diese können nur umgesetzt werden, wenn das bewegliche Denkmal bereits im Denkmalverzeichnis durch Eintragung gelistet ist. Die Eintragung hat also eine rechtsgestaltende Wirkung. Aus diesem Grund erfolgt die Eintragung von beweglichen Denkmalen mittels Verwaltungsakt und Rechtsbehelfsbelehrung.
Zudem muss die Denkmaleigenschaft durch eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten von der Denkmalfachbehörde, dem NLD, rechtsbegründet werden. Aus diesem Grund wird für die beweglichen Denkmale eine umfangreiche Stellungnahme erstellt, die wiederum von der Amtsleitung mitgetragen werden muss. Dieses Vorgehen stützt wiederum die laut NDSchG geforderte besonders hohe Bedeutung von beweglichen Denkmalen.
Darstellung im Fachinformationssystem und Veröffentlichung von Beweglichen Denkmalen
Aufgrund ihrer „Beweglichkeit“ werden bewegliche Denkmale in keinem Fachinformationssystem kartiert. Vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes und um Vandalismus oder räuberische Akte zu verhindern, wird diese Denkmalgattung in vielen Datenbanken nicht veröffentlicht, was leider dazu führt, dass bewegliche Denkmale für die Öffentlichkeit nicht oder nur sehr wenig präsent sind. Jedoch bietet der Denkmalatlas Niedersachsen durch die Rubrik „Denkmalobjekt“ die Möglichkeit, einzelne Objekte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne auf einen Datensatz mit weiterführenden Informationen zu verlinken. Auf diese Weise hofft das NLD, auch in Zukunft einige Beispiele dieser spannenden Denkmalgattung einer breiten Öffentlichkeit vorhalten zu können.
Bewegliche Denkmale als denkmal.objekt im Denkmalatlas Niedersachsen:
Das Plattbodenschiff EBENHAEZER
Die Industrielokomitive "Pledgery" der Hanomag
Das Segelflugzeug Ka 6 E
Zum Weiterlesen:
NDSchG – Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz von 1978, Novellierung 2011
Andreas Kleine-Tebbe / Christian Guntau: Denkmalrecht Niedersachsen: Kommentar, 5. Auflage, Wiesbaden 2023
Hans Karsten Schmaltz / Reinald Wiechert: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz: Kommentar, 2. Auflage, München 2012

