sog. Hudestein
- Landkreis
- Hildesheim
- Samtgemeinde
- Hildesheim, Stadt
- Gemeinde
- Sorsum
- Orts-/Stadtteil/Lage
- Sorsum
- Objekttyp
- Grenzstein
- Denkmalstatus
- Einzeldenkmal (gemäß § 3 Abs. 2 NDSchG)
- Bedeutung
- Geschichtliche Bedeutung, Wissenschaftliche Bedeutung
- Im Denkmalverzeichnis
- Ja
- Objekt-ID
- ac6f3bb5-8d60-4b51-bd71-e5184054dbef
- System-ID
- #61739262
- ADABweb-ID
- 46421924
- Fachbereich
- Baudenkmalpflege
- Beschreibung
- An der Grenze zwischen Hildesheim-Sorsum und der Gemarkung Haus Escherde in Gronau (Leine) gelegener Markierungsstein, Stele aus Sandstein, ca. 1,60m hoch, mit beidseitiger Inschrift, errichtet 1670 wohl als Abschrift eines Weideordnungsvertrages zur Schlichtung von Streitigkeiten am Bach Beuster. Inschriftlich werden der Gerichtsherr und die Zeugen benannt.
- Denkmalbegründung
- Der sogenannte Hudestein war ursprünglich Teil einer Grenzsteinkette, die nicht erhalten ist. Er ist das letzte Dokument eines Vertrages zwischen dem Holzgreve - dem Holzgerichtsherren - des Escherberges, dem Domherrn Johann Adolf Freiheit von Fürstenberg (1631-1704) und den Dörfern im Goldenen Winkel - Emmerke, Groß und Klein Escherde, Himmeltsthür, Sorsum - einerseits und dem Kloster Escherde und der Gemeinde Barfelde andererseits. Dieser Vertrag sollte das Viehweiden im entsprechenden Bereich am Bach Beuster regeln und Streitigkeiten darüber beenden. Aufgrund einer Beschädigung und Abwitterungserscheinungen sind die beidseitigen Inschriften nicht mehr vollständig und teilweise schlecht lesbar. Neben der Nennung des Locus sigilli - Ort des Siegels - am Schluss der Abschrift, können auf der Rückseite namentlich der Gerichtsherr und die Zeugen entziffert werden: "J : A : F : v. F" (= Johann Adolph Freiherr von Fürstenberg). / (Wappen der Familie v. Fürstenberg) / "Hermen Bögel" (= damaliger Holzförster) / "Joachim Marheinken" (= Kötner in Emmerke) / "H. M." (= Holzschreiber Hennijörg Meibom) / "LS". Auf der Vorderseite steht: "Von Diesen / vor Dem Berge / Nacheinander Ge- / setzten Steinen Bis / auf Die Böster ist / Dem Closter Escher- / de Baruel Dern. V. Ess (...) / Hausern Die mit Hu / de Dergestalt Vergön- / net Worden Das Sie / Dem Herren obidient / ario un 5 dörfern / alljährlichs auf mich / aelis / 5 Thaler pro re- / cognitione Geben So / Ilen (...unleserlich)." Der Stein ist ein wichtiges und seltenes Zeugnis eines Rechtsvertrages und hat eine hohe geschichtliche Bedeutung für die Ortsgeschichte und die Geschichte der materiellen Kultur. An seiner Erhaltung besteht ein öffentliches Interesse.
- Lizenz
- CC BY-SA 4.0
- NFIS
- NFIS|Denkmalatlas.Pro

