UNESCO-Welterbe Schuhleistenfabrik Fagus-Werk - Pufferzone
- Landkreis
- Hildesheim
- Gemeinde
- Alfeld (Leine), Stadt
- Gemarkung
- Alfeld (Leine)
- Objekttyp
- Weltkulturerbe Pufferzone
- Im Denkmalverzeichnis
- Ja
- Objekt-ID
- 47982634
- Objekt-Nr.
- 47982634
- Fachbereich
- Infofläche
- Denkmalthema
- Welterbe Welterbe-Fagus-Werk
- Beschreibung
- Die Umgrenzung und Ausweisung der das Weltkulturerbe umgebenden Pufferzone war einerseits von den Möglichkeiten der Sicht auf das Fagus-Werk definiert, andererseits durch das optische Zusammenspiel der gewerblich-industriellen Bebauung beiderseits der Bahnlinie bestimmt. So wurde die Hannoversche Straße, von der aus die Zufahrt zum Fagus-Werk abzweigt, mit den beidseitigen Fußwegen in den Pufferzonenbereich einbezogen. Auch das Bahngelände, von dem aus Bahnreisende die Glasfronten des Fagus-Werks bis heute wahrnehmen können, gehört zur Pufferzone, ebenso wie das jenseits der Bahnlinie unmittelbar anschließende Gewerbegebiet. Dort stehen noch die ehemalige Schuhleistenfabrik Behrens, aus der der Fagus-Werk-Gründer Carl Benscheidt hervorgegangen war, sowie die ehemalige Landmaschinenfabrik Kappe, deren Entwurf auf das Büro von Walter Gropius und Adolf Meyer in den Jahren 1922-25 zurückgeht.
- Denkmalbegründung
- Die Ausweisung und Umgrenzung von Pufferzonen richtet sich nach den Richtlinien der UNESCO Nr. 103-107 für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Nach Nr. 104 sollte „die Pufferzone … das unmittelbare Umfeld des angemeldeten Gutes, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfassen, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützen.“ Der Verwaltungsausschuss der Stadt Alfeld (Leine) hat in seiner Sitzung am 8.11.2011 einstimmig beschlossen, diese Pufferzone und die mit ihr verbundenen Zielsetzungen zu achten und diese im Rahmen der kommunalen Planungshoheit angemessen zu berücksichtigen. Durch diese Selbstbindung verpflichtet sich die Stadt Alfeld, keine Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) aufzustellen oder zu ändern, die zu einer Beeinträchtigung des nominierten Kulturerbes Fagus-Werk führen können. Nach § 2 Absatz 3 NDSchG sind „die Anforderungen des UNESCO Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II, S. 213) rechtzeitig und so zu berücksichtigen, dass die Kulturdenkmale und das Kulturerbe im Sinne des Übereinkommens erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.“ Unterstützend wirkt § 8 NDSchG: „In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und instand zu halten, dass eine solche Beeinträchtigung nicht eintritt.“ In der Pufferzone sind nach § 34 des bundesdeutschen Baugesetzbuchs nur Vorhaben bzw. bauliche Anlagen zulässig, die sich innerhalb des Ortsteiles nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen; das Ortsbild selbst darf nicht beeinträchtigt werden. Vorhaben oder bauliche Anlagen, die aufgrund ihrer Höhe, ihrer Kubatur und/oder ihrer Massivität den örtlichen Rahmen sprengen würden und somit eine negative Wirkung auf das Fagus-Werk entfalten könnten, sind somit per Gesetz als nicht baugenehmigungsfähig definiert.
- Lizenz
- CC BY-SA 4.0
- ADABweb
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