Amtsgericht Hannover
- Landkreis
- Region Hannover
- Gemeinde
- Hannover, Stadt
- Gemarkung
- Hannover
- Orts-/Stadtteil/Lage
- Mitte
- Adresse
- Volgersweg 1
- Objekttyp
- Gerichtsgebäude
- Baujahr
- 1907
- bis
- 1911
- Denkmalstatus
- Einzeldenkmal (gemäß § 3 Abs. 2 NDSchG)
- Bedeutung
- geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich
- Im Denkmalverzeichnis
- Ja
- Objekt-ID
- 30732966
- Objekt-Nr.
- 31
- Fachbereich
- Bau und Kunst
- Beschreibung
- Großräumige Vierflügelanlage, den gesamten Baublock zwischen Volgersweg, Hinüber-, Leonhardt und Augustenstraße einnehmend. Zwei- bis viergeschossiger, verputzter Massivbau unter Walmmansarddächern in neobarocken, historistischen Formen mit ausgeprägten Eckrisaliten und mehreren Innen- und Lichthöfen. Teile der Sockelgeschosse, Bauplastik und Gliederungselemente aus Naturstein. Deutlich ausgeprägtes Hauptportal zum Volgersweg hin. Monumentales Treppenhaus in gewölbter Haupthalle. 1907 bis 1911 von den Architekten Paul Thoemer mit Stever, Ernst Paul Lehmann und Friedrich Ebel unter der Ägide des preussischen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten - Dezernat Justizbau - errichtet. Bauplastik von Otto Richter.
- Denkmalbegründung
- Das Amtsgericht Hannover wurde an der Nordseite des auf Laves zurückgehenden Straßenrasters am Volgersweg erbaut und ist der größte Baukomplex von den dort bis zum Bahnhof angesiedelten öffentlichen Bauten. Es entstand im Auftrag des preussischen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, Dezernat Justizbau 1907-1911 unter der Bauleitung des Architekten Paul Thoemer in Zusammenarbeit mit Stever, Ernst Paul Lehmann und Friedrich Ebel. Die Bauplastik gestaltete Otto Richter. Das für öffentliche Gebäude und speziell Gerichtsbauten des beginnenden 20. Jahrhunderts charakteristisch im Formenkanon des Neobarock ausgeführte Amtsgericht Volgersweg 1 in Hannover hat aufgrund seiner beispielhaften Ausführung Schauwerte für die Bau- und Kunstgeschichte, verfügt über Zeugniswert für die Orts-, Siedlungs- und politische Geschichte, ist künstlerisch bedeutsam wegen seiner nicht alltäglichen künstlerischen und handwerklichen Gestaltwerte und aufgrund seiner bedeutenden Innenraumgestaltung. Überdies ist es städtebaulich relevant wegen seiner straßenbildprägenden Lage und als bestimmendes Element des räumlichen Gefüges von Straßen. Seine Erhaltung liegt daher im öffentlichen Interesse.
- Literatur
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- Weiterführende Links
- Denkmaltopographie Stadt Hannover, Teil 1 10.1: Objektbeschreibung
- Lizenz
- CC BY-SA 4.0
- ADABweb
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