Was ist das nachrichtliche (deklaratorische) System in der Denkmalpflege?

In der Bundesrepublik Deutschland existieren zwei Systeme, nach denen die Rechtswirksamkeit des Denkmalschutzes zustande kommen kann: das konstitutive und das nachrichtliche (deklaratorische) System. In Niedersachen gilt, wie in den meisten Bundesländern auch, die nachrichtliche Eintragung – auch ipso-jure-System, ipsa-lege-System oder deklaratorische Eintragung genannt.

Nachrichtliche Eintragung heißt, dass ein Objekt oder Gegenstand bereits dann geschützt ist, wenn er/es die gesetzlichen Kriterien für ein Kulturdenkmal erfüllt. Der Schutzstatus leitet sich also nicht von einer Eintragung in das Denkmalverzeichnis (oder Darstellung in der Denkmalkarte) ab. Wie im Kommentar zum NDSchG hervorgehoben wird, dient „die Eintragung in das Verzeichnis […] nur der Information, der Schutz hängt von ihr nicht ab.“ (Schmaltz, Hans Karsten; Wiechert, Reinald: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz: Kommentar, München 2012, S. 63.)

Der nachrichtliche Charakter der Eintragung eines Objektes in das Denkmalverzeichnis wird nach Möglichkeit durch die nachrichtliche Bekanntgabe an den Eigentümer unterstrichen, doch auch die (möglicherweise noch nicht erfolgte) Benachrichtigung des Eigentümers hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Denkmaleigenschaft und den daraus resultierenden gesetzlichen Schutz.

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